Was ist ein Fachanwalt?

Ich darf neben der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt auch die Berufsbezeichnungen Fachanwalt für Informationstechnologierecht oder kurz IT-Recht, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz führen.

Stand 01.01.2014 sind nur 402 Rechtsanwälte von insgesamt 162.695 in Deutschland berechtigt, den Titel Fachanwalt für IT-Recht zu führen. Den Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht dürfen 254 Rechtsanwälte führen und den Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz 1150. In der Kombination der drei Fachanwaltstitel finden sich nach eigener Recherche ca. 15 Rechtsanwälte, die über diese Qualifikation in Deutschland verfügen.

Was aber ist ein Fachanwalt? Die verschiedenen Fachanwaltstitel werden ausschließlich von den Rechtsanwaltskammern nach einem strengen gesetzlich vorgegebenen Prüfungsverfahren vergeben. Rechtsanwälte, die Fachanwalt werden möchten, müssen dabei sowohl zusätzliche theoretische Kenntnisse, jeweils 120 Stunden und 3 Klausuren, erwerben, als auch praktische Erfahrung nachweisen. Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt sind erheblich überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse und erheblich überdurchschnittliche praktische Erfahrungen. Diese müssen auf dem jeweiligen Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und die praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Die theoretischen Kenntnisse zur Erlangung der Bezeichnung Fachanwalt werden in einem anwaltsspezifischen Lehrgang vermittelt, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfassen muss. Der Erwerb der theoretischen Kenntnisse ist durch schriftliche Leistungskontrollen, in der Regel 3 fünfstündige Klausuren, nachzuweisen.

Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen ist durch die selbstständige Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen nachzuweisen.

Dies bedeutet für die 3 von mir erreichten Fachanwaltschaften:

Informationstechnologierecht:

50 praktische Fälle, von denen 10 rechtsförmliche Verfahren (Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsgerichtsverfahren).

Urheber- und Medienrecht:

80 Verfahren, von denen 20 gerichtliche Verfahren sein müssen

Gewerblicher Rechtsschutz:

80 Fälle, von denen höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein.

Eine solch erhebliche Zahl ist in der Regel nur dann zu erzielen, wenn der Rechtsanwalt einen ganz deutlichen Schwerpunkt seiner Arbeit auf diesem Gebiet hat.

Den Nachweis der praktischen Erfahrungen erbringt der Anwalt durch Listen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen auch noch anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Insgesamt bedeutet diese Anforderung eine nicht unerhebliche Fleißarbeit, die der Bewerber leisten muss, um die Rechtsanwaltskammer von seinen Erfahrungen zu überzeugen.

Die Rahmenfrist für die Bearbeitung der praktischen Fälle umfasst einen Zeitraum von drei Jahren vor der jeweiligen Antragstellung.

Der Rechtsanwalt der daneben die Berufsbezeichnung Fachanwalt führt, muss auf dem jeweiligen Fachgebiet jährlich an 10 Stunden, ab dem 01.01.2015 15 Stunden Fachfortbildungsstunden teilnehmen oder selbst dozierend tätig sein. Das muss dann unaufgefordert jedes Jahr der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden.